Nachfolgend finden sich die Statuten des Vereins «imPuls», vormals «Spirit of Gospel».
1. Name, Sitz, Zweck
1.1 Name und Sitz
1.1.1 Unter dem Namen "imPuls" (ehemals "Spirit of Gospel") besteht
seit dem 1. November 1998 ein politisch und konfessionell neutraler
Verein mit Sitz in Zürich-Affoltern im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
1.2 Zweck
1.2.1 Der Verein "imPuls" pflegt im
Rahmen von gemeinsamen Chorproben, Konzerten oder ähnlichen Anlässen den
Chorgesang.
1.2.2 Für Proben und Konzerte pflegt der Verein
Verbindungen zu Kirchgemeinden - vor allem in Zürich-Affoltern - und
auch zu anderen Veranstaltern.
2. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
2.1 Aktivmitglieder
2.1.1 Als Aktivmitglieder können Einzelpersonen
aufgenommen werden, die im Verein "imPuls" mitsingen oder in
den Vorstand gewählt worden sind und den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen. Jedes
Aktivmitglied ist stimmberechtigt.
2.1.2 Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt
aufgrund eines schriftlichen Antrages endgültig durch den Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2.1.3 Der Austritt erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung an den Vorstand per Ende eines Vereinsjahres,
drei Monate vor dessen Ablauf - also auf den 30. September. Die
austretenden Mitglieder sind zur Entrichtung des laufenden
Jahresbeitrages verpflichtet. Es erfolgt keine Rückerstattung.
2.1.4 Aktivmitglieder, welche sich im Besuch der
Proben und Anlässe als unzuverlässig erweisen, den Mitgliederbeitrag
zweimal in Folge nicht bezahlen oder die Interessen des Vereins
verletzen, werden nach erfolgloser Abmahnung durch Beschluss des
Vorstandes ohne Nennung von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen. Der
Weiterzug dieses Beschlusses an die Mitgliederversammlung bleibt
vorbehalten. Der Mitgliederbeitrag bleibt geschuldet.
2.2 Gönnermitglieder
2.2.1 Wer den Verein finanziell, insbesondere im Hinblick auf
Konzerte, unterstützten will, wird als Gönnermitglied geführt. Jährlich
wird ein Beitrag von mindestens CHF 30.- für das Vereinsgeschehen
erwartet. Dafür werden Gönnermitglieder über die Planung von Konzerten
informiert. Der Vorstand kann für Gönnermitglieder besondere
Vergünstigungen und ihre Erwähnung in Drucksachen des Vereins
beschliessen.
2.3 Passivmitglieder
2.3.1 Als Passivmitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden,
die den Verein "imPuls" mit einem Jahresbeitrag von CHF 75.-
unterstützen möchten. Passivmitglieder dürfen an der jährlichen
Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Der
Vorstand kann für Passivmitglieder besondere Vergünstigungen und ihre
Erwähnung in Drucksachen des Vereins beschliessen.
3. Finanzen
3.1 Einnahmen
3.1.1 Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch:
3.1.2 Die Aktiv- und Gönner-Mitgliederbeiträge
werden an der Mitgliederversammlung festgesetzt. Unter dem Jahr
eintretende Aktivmitglieder erhalten eine Ermässigung gemäss separatem
Reglement. Für bestimmte Personengruppen legt der Vorstand reduzierte
Mitgliederbeiträge fest. Um in den Genuss von einer Reduktion zu kommen,
muss jährlich ein schriftlicher Antrag an die Präsidentin/ den
Präsidenten eingereicht werden.
3.2 Haftung
3.2.1 Die Finanzen werden durch den Vorstand
verwaltet. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
3.3 Jahresrechnung / Budget
3.3.1 Das Vereins- bzw. Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3.3.2 Die durch zwei Revisorinnen/Revisoren
geprüfte Jahresrechnung, abgeschlossen jeweils per 31. Dezember, ist der
Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
3.3.3 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich für das laufende Geschäftsjahr ein Budget vor.
4. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
4.1 Mitgliederversammlung
4.1.1 Mögliche Traktanden der Mitgliederversammlung sind:
4.1.2 Die Mitgliederversammlung ist über diese
Traktanden hinaus für alle Geschäfte und Beschlüsse zuständig, die diese
Statuten nicht dem Vorstand übertragen.
4.1.3 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird
in der Regel einmal jährlich, spätestens vier Monate nach Abschluss des
Vereinsjahres, vom Vorstand einberufen.
4.1.4 An die Mitgliederversammlung sind alle
Aktivmitglieder, spätestens 20 Tage im Voraus, schriftlich einzuladen.
Ebenfalls wird eine Vertretung der evangelisch-reformierten
Kirchenpflege Zürich-Affoltern eingeladen. Der Einladung liegt eine vom
Vorstand beschlossene Traktandenliste bei.
4.1.5 Anträge auf Ergänzung und Änderung zur
Traktandenliste bzw. zur Statutenrevision müssen spätestens zehn Tage
vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Sie werden an
der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, behandelt und entschieden.
4.1.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Wahlen
gilt das absolute Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Es wird offen
abgestimmt. Die Präsidentin/der Präsident hat den Stichentscheid.
4.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
4.2.1 Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder ein Fünftel
der Aktivmitglieder dies verlangen. Für die Abwicklung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung gelten die unter Kapitel 4.1
formulierten Bestimmungen. Der Vorstand hat dem Begehren innerhalb von
zwei Monaten Folge zu leisten.
4.3 Vorstand
4.3.1 Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
4.3.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei
Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus
mindestens drei Mitgliedern, welche wieder wählbar sind.
4.3.3 Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme der Präsidentin/des Präsidenten doppelt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4.3.4 Rechtsverbindliche Unterschrift für das
Finanzwesen führen die Präsidentin/der Präsident zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. Der Chorleiterin/dem
Chorleiter, der Kassierin/dem Kassier und der Präsidentin/dem
Präsidenten kann die Einzelunterschrift für gewisse Geschäfte durch
Vorstandsbeschluss erteilt werden. Der Vorstand kann ein Spesenreglement
erstellen.
4.4 Reglemente
4.4.1 Der Vorstand kann spezielle Reglemente
ausarbeiten, die nicht Bestandteile der Statuten sind, beispielsweise
über Pflichtenhefte von Vorstandsmitgliedern und weiteren
Mitarbeitenden, Aufgliederung bei Reduktion des Mitgliederbeitrages,
Kontrollen der Probenbesuche, besondere Auszeichnungen usw. Für die
Festsetzung der Mitgliederbeiträge hat er ein Vorschlagsrecht.
4.5 Chargen
4.5.1 In Ergänzung zum Vorstand können weitere
Chargen definiert werden, welche nicht zwingend dem Vorstand angehören
müssen (z.B. Notenverwaltung, Vertrieb T-Shirt, Halstücher, CD usw.).
Die Einberufung und Beaufsichtigung von Chargen erfolgen durch den
Vorstand.
4.6 Revisionsstelle
4.6.1 Für die Prüfung der Jahresrechnung sind
zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren zu wählen. Turnusgemäss wird alle
zwei Jahre eine der beiden Personen, in der Regel die amtsältere,
ersetzt.
4.6.2 Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über ihre
Kontrolltätigkeit. Ihr und der Präsidentin/dem Präsidenten steht
jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.
5. Schlussbestimmungen
5.1 Auflösung des Vereins "imPuls"
5.1.1 Für die Auflösung des Vereins "imPuls" ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Nach Deckung aller Verbindlichkeiten entscheidet die
Mitgliederversammlung - auf Vorschlag des Vorstandes - über die
Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung. Das Vermögen
kann einer Nachfolgeorganisation übertragen oder einem wohltätigen Zweck
zugewendet werden.
5.2 Statutenrevision
5.2.1 Ein Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen ist notwendig für den Beschluss über
Statutenänderungen. Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft. Alle mit diesen Statuten in Widerspruch
stehenden Bestimmungen und Beschlüsse sind dadurch aufgehoben. Dies gilt
insbesondere für die genehmigten Statuten vom 10. September 1999.
imPULS
Die Präsidentin Der Kassier
Mirjam Hofmann Fredi Leiser
Zürich, 30. November 2021