Unsere Statuen

Nachfolgend finden sich die Statuten des Vereins «imPuls», vormals «Spirit of Gospel».

1.   Name, Sitz, Zweck

1.1.             Name und Sitz

1.1.1.   Unter dem Namen «imPuls» (ehemals «Spirit of Gospel») besteht seit dem 1. November 1998 ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Zürich Affoltern im Sinne von Art. 60 ff ZBG.

1.2.             Zweck

1.2.1.   Der Verein «imPuls» pflegt im Rahmen von gemeinsamen Chorproben, Konzerten oder ähnlichen Anlässen den Chorgesang.

1.2.2.   Für Proben und Konzerte pflegt der Verein Verbindungen zu Kirchgemeinden, vor allem in Zürich-Affoltern und auch zu anderen Veranstaltern.

2.   Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

-       Aktivmitgliedern

-       Passivmitgliedern

-       Gönnermitgliedern

2.1.             Aktivmitglieder

2.1.1.   Als Aktivmitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die im Verein «imPuls» mitsingen oder in den Vorstand gewählt worden sind und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen. Jedes Aktivmitglied ist stimmberechtigt.

2.1.2.   Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags endgültig durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

2.1.3.   Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres (30. September). Die austretenden Mitglieder sind zur Entrichtung des laufenden Jahresbeitrags verpflichtet. Es erfolgt keine Rückerstattung.

2.1.4.   Aktivmitglieder, welche sich im Besuch der Proben und Anlässe als unzuverlässig erweisen, den Mitgliederbeitrag zweimal in Folge nicht bezahlen oder die Interessen des Vereins verletzen, werden nach erfolgloser Abmahnung durch Beschluss des Vorstandes ohne Nennung von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen. Der Weiterzug dieses Beschlusses an die Mitglieder­versammlung bleibt vorbehalten. Der Mitgliederbeitrag bleibt geschuldet.

2.1.5.   Aktivmitglieder, die dem Verein zur Teilnahme an einem zeitlich begrenzten Projekt beitreten, sind zur Zahlung der Mitgliederbeiträge während der Dauer des Projektes verpflichtet.

2.2.             Passivmitglieder

2.2.1.   Als Passivmitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die den Verein «imPuls» mit einem festgesetzten Jahresbeitrag unterstützen möchten. Passivmitglieder dürfen an der jährlichen Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Der Vorstand kann für Passivmitglieder besondere Vergünstigungen und ihre Erwähnung in Drucksachen des Vereins beschliessen.

 2.3.             Gönnermitglieder

2.3.1.   Wer den Verein finanziell, insbesondere im Hinblick auf Konzerte, unterstützen möchte, wird als Gönnermitglied geführt. Jährlich wird ein Beitrag von mindestens CHF 30.- für das Vereinsgeschehen erwartet. Dafür werden Gönnermitglieder über die Planung von Konzerten informiert. Der Vorstand kann für Gönnermitglieder besondere Vergünstigungen und ihre Erwähnung in Drucksachen des Vereins beschliessen.

3.   Finanzen

3.1.             Einnahmen

3.1.1.   Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch:

-       Jahresbeiträge der Mitglieder

-       Zuwendungen aller Art

-       Einnahmen aus Aktivitäten

-       Zinsen des Vereinsvermögens

3.1.2.   Die Aktiv-, Passiv- und Gönner-Mitgliederbeiträge werden an der Mitglieder­versammlung festgesetzt. Unter dem Jahr eintretende Aktivmitglieder erhalten eine Ermässigung. Für bestimmte Personengruppen legt der Vorstand reduzierte Mitgliederbeiträge fest. Um in den Genuss einer Reduktion zu kommen, muss dem Präsidium jährlich ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.

3.2.             Haftung

3.2.1.   Die Finanzen werden durch den Vorstand verwaltet. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

3.3.             Jahresrechnung / Budget

3.3.1.   Das Vereins- bzw. Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3.3.2.   Die durch zwei Revisor*innen geprüfte Jahresrechnung, abgeschlossen jeweils per 31. Dezember des Vorjahres, ist der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

3.3.3.   Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich ein Budget für das laufende Geschäftsjahr vor.

4.   Organisation

Die Organe des Vereins sind:

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand

-       die Revisionsstelle

4.1.             Mitgliederversammlung

4.1.1.    Mögliche Traktanden der Mitgliederversammlung sind:

-       Begrüssung, Appell, Wahl der Stimmenzählenden

-       Genehmigung der Traktandenliste

-       Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

-       Wahl der Lektor*innen

-       Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands

-       Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts

-       Erteilung Decharge an den Vorstand und übrige Chargen

-       Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder

-       Wahl der Revisor*innen

-       Festsetzung und Genehmigung der Mitgliederbeiträge

-       Genehmigung des Budgets

-       Beschliessung des Jahresprogramms

-       Änderung und Ergänzung der Statuten

-       Beschlussfassung über Anträge

-       Ehrungen und Mutationen

-       Verschiedenes

 4.1.2.   Die Mitgliederversammlung ist über diese Traktanden hinaus für alle Geschäfte und Beschlüsse zuständig, die diese Statuten nicht dem Vorstand übertragen.

4.1.3.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vereinsjahres, vom Vorstand einberufen.

4.1.4.   An die Mitgliederversammlung sind alle Aktiv- und Passivmitglieder, spätestens 20 Tage im Voraus, schriftlich einzuladen. Ebenfalls wird eine Vertretung der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Zürich 11 eingeladen. Der Einladung liegt eine vom Vorstand beschlossene Traktandenliste bei.

4.1.5.   Anträge auf Ergänzung und Änderung der Traktandenliste bzw. zur Statutenrevision müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Sie werden an der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, behandelt und entschieden.

4.1.6.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Das Präsidium hat den Stichentscheid.

 4.2.             Ausserordentliche Mitgliederversammlung

4.2.1.   Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Aktivmitglieder dies verlangen. Für die Abwicklung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung gelten die unter Kapitel 4.1 formulierten Bestimmungen. Der Vorstand hat dem Begehren innerhalb von drei Monaten Folge zu leisten.

4.3.             Vorstand

4.3.1.   Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:

-       Er konstituiert sich selbst.

-       Er wählt die Chorleitung und regelt die Bezahlung.

-       Er leitet die Tätigkeiten des Vereins und erstattet zuhanden der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über durchgeführte unvorhergesehene Aktivitäten.

-       Er verwirklicht das Jahresprogramm im Rahmen des Budgets.

-       Er verwaltet die Vereinsmittel und verwendet sie für die Vereinsziele und zur Deckung der Kosten. Er legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und das Budget sowie das Jahresprogramm zur Abnahme vor.

-       Er führt das Register der Vereinsmitglieder.

-       Er entscheidet endgültig über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Der Weiterzug an der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.

-       Er führt das Archiv.

4.3.2.   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche wieder wählbar sind.

4.3.3.   Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidiums doppelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

4.3.4.   Rechtsverbindliche Unterschrift für das Finanzwesen führen das Präsidium zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweit. Der Chorleitung, der Kassiererin / dem Kassier und dem Präsidium kann die Einzelunterschrift für gewisse Geschäfte durch Vorstandsbeschluss erteilt werden. Der Vorstand kann ein Spesenreglement erstellen.

4.4.             Reglemente

4.4.1.   Der Vorstand kann spezielle Reglemente ausarbeiten, die nicht Bestandteil der Statuten sind, beispielsweise über Pflichtenhefte von Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitarbeitenden, Aufgliederung bei Reduktion des Mitgliederbeitrags, Kontrollen der Probenbesuche, besondere Aufzeichnungen usw. Für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge hat er ein Vorschlagsrecht.

4.5.             Chargen

4.5.1.   In Ergänzung zum Vorstand können weitere Chargen definiert werden, welche nicht zwingend dem Vorstand angehören müssen (z.B. Notenverwaltung, Vertrieb Merchandise usw.). Die Einberufung und Beaufsichtigung von Chargen erfolgen durch den Vorstand.

4.6.             Revisionsstelle

4.6.1.   Für die Prüfung der Jahresrechnung sind zwei Rechnungsrevisor*innen zu wählen. Turnusgemäss wird alle zwei Jahre eine der beiden Personen, in der Regel die amtsältere, ersetzt.

4.6.2.   Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit. Ihr und dem Präsidium steht jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.

5.   Schlussbestimmungen

5.1.             Auflösung des Vereins «imPuls»

5.1.1.   Für die Auflösung des Vereins «imPuls» ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Nach Deckung aller Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung – auf Vorschlag des Vorstands – über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen kann einer Nachfolgeorganisation übertragen oder einem wohltätigen Zweck zugewendet werden.

5.2.             Statutenrevision

5.2.1.   Ein Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für den Beschluss über Statutenänderungen. Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Alle mit diesen Statuten in Widerspruch stehenden

Bestimmungen und Beschlüsse sind dadurch aufgehoben.


Stand: 01.06.2023